Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich der AGB
Im Folgenden werden die Drink-Boy Buffetsysteme OG als "Lieferant" und der jeweilige Vertragspartner als "Besteller" bezeichnet.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden vom Besteller durch die Erteilung des Auftrages (Bestellung) als verbindlich anerkannt und gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als ausschließliche Vertragsgrundlage für sämtliche Geschäftsabschlüsse zwischen dem Lieferanten und dem jeweiligen Besteller, unabhängig davon, ob der Auftrag mündlich, schriftlich oder online erteilt wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers, insbesondere allfällige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für den mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag nicht rechtverbindlich, selbst wenn diesen vonseiten des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprochen oder vom Lieferanten die Auftragsdurchführung bzw. Lieferung ohne Erheben eines Widerspruchs gegen entgegenstehende Bedingungen durchgeführt wurde.

Eventuelle Abweichungen und sonstige Abreden von diesen AGB müssen mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse zwischen dem Lieferanten und dem jeweiligen Besteller, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut ausdrücklich vereinbart werden müsste.

2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird vereinbarungsgemäß dem Besteller in Rechnung gestellt, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wurde. Auf die Verrechnung des Entgelts für die Erstellung des Kostenvoranschlages kann vonseiten des Lieferanten im Einzelfall verzichtet werden, sofern es nachfolgend zu einem Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Besteller kommt.

3. Bestellungen
Bestellungen des Bestellers sind mit Maßgabe allfälliger gesetzlicher Rücktrittsrechte – verbindliche Angebote an den Lieferanten.

Sofern der Bestellung des Bestellers kein Angebot des Lieferanten zu Grunde liegt oder es sich bei dem Angebot des Lieferanten im Einzelfall um ein unverbindliches Angebot handelt, kommt der Vertrag mit Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung gemäß Punkt 5., spätestens mit tatsächlicher Durchführung der Bestellung zu Stande; der Besteller ist diesfalls an seine Bestellung 2 Wochen gebunden.

4. Angebote
An Angebote samt den etwaig dazugehörigen Beilagen ist der Lieferant 2 Wochen gebunden, sofern aus dem Angebot nicht Gegenteiliges hervorgeht.

Mündliche Erklärungen (etwa Zusagen) und Vereinbarungen, insbesondere von Mitarbeitern des Lieferanten, bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen firmenmäßig unterzeichneten Bestätigung des Lieferanten.

5. Auftragsannahme, -bestätigung & Leistungsumfang
Die Auftragsannahme wird durch den Lieferanten mittels schriftlicher Auftragsbestätigung, in welcher das Auftragsverhältnis mitsamt der allenfalls noch ergänzend getroffenen (mündlichen) Vereinbarungen abschließend zusammengefasst festgehalten wird, bestätigt.

Der Besteller ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung des Lieferanten unverzüglich zu prüfen und etwaige Abweichungen von der Bestellung zu rügen, widrigenfalls sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach der Auftragsbestätigung richtet.

Mündliche Erklärungen (etwa Zusagen) und Vereinbarungen, insbesondere von Mitarbeitern des Lieferanten, bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit stets der schriftlichen firmenmäßig unterzeichneten Bestätigung des Lieferanten.

Der Lieferant behält sich das Recht vor, geringfügige Anpassungen des Vertrages, die zu einer zwischenzeitig eingetretenen Verbesserung des Standes der Technik oder einem sonstigen Fortschritt dienen, auch nach Übermittlung der Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit hierdurch nicht der geschuldete Preis, die Funktionalität oder eine sonstige wesentliche Vertragspflicht (Lieferzeit, Gewährleistungsanspruch, Haftung) geändert werden.

6. Obliegenheiten des Bestellers
Der Besteller hat dafür einzustehen, dass sämtliche von ihm bauseits beizustellenden Vorarbeiten und Materialen (auch Bauwerke) fach- und ordnungsgemäß hergestellt wurden und jeweils dem Stand der Technik entsprechen, damit der Lieferant seine Leistung ordnungsgemäß erbringen kann, widrigenfalls den Lieferanten keine Verantwortung für etwaige Schäden an den beigestellten Materialien oder eine Verzögerung an seiner Leistungserbringung trifft. Sofern der Besteller gegen seine hiermit festgehaltenen Obliegenheiten verstößt, ist er dem Lieferanten für sämtliche diesem hieraus entstehende Schäden verantwortlich.

Für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften und behördlichen Auflagen, insbesondere nach dem Gewerbe-, Veranstaltungs-, und Baurecht sowie für die Einhaltung der sanitätsrechtlichen Bestimmungen bei Betrieb der Drink-Boy Produkte ist ausschließlich der Besteller verantwortlich, der diesbezüglich den Lieferanten schad- und klaglos hält.

7. Lieferung, Gefahrenübergang und Lieferfrist
Lieferung per DPD (Haftung vom DPD ab Werk Maishofen, Uferstr. 17)

Die Lieferung bzw. gegebenenfalls der Versand erfolgt, sofern nicht Lieferung frei Haus vereinbart wurde, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr für die/den zufällige(n) Beschädigung bzw. Untergang geht am Erfüllungsort gemäß Punkt 18. auf den Besteller über.

Der Lieferant ist zu Teillieferungen bzw. teilweiser Leistungserbringung, die selbständig verrechnet werden können, berechtigt. Solche Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen können vom Besteller nicht zurückgewiesen werden.

Lieferfristen bzw. Leistungserbringungsfristen sind, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, stets als unverbindliche Richtwerte anzusehen und stellen in keinem Fall verbindliche oder garantierte Fixtermine dar. Die Liefer- bzw. Leistungserbringungsfrist beginnt frühestens mit dem Absendedatum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Abklärung aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen technischen Detailfragen.

Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist setzt sowohl die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher notwendiger Informationen und Unterlagen als auch die notwendige Mitwirkung, insbesondere Bereitstellung der bauseitigen Voraussetzungen (vor allem allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen und Abklärungen) durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Besteller nicht rechtzeitig zur Gänze erfüllt, wird die Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist um den dementsprechenden Zeitraum, jedenfalls aber angemessen verlängert.

Der Besteller kann wegen Verzögerung oder gänzlichem Unterbleiben der Lieferung bzw. Leistungserbringung, die auf leicht fahrlässiges Verhalten des Lieferanten bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist, weder Schadenersatz noch Pönalen, Verdienstentgang, entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder mittelbare Schäden geltend machen. Ebenso wenig besteht in solchen Fällen ein Rücktrittsrecht.

Sofern der Lieferant bzw. dessen Mitarbeiter die Verzögerung der Lieferung bzw. Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, kann der Besteller erst unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Soweit die Verzögerung auf unvorhersehbare Ereignisse, etwa Streik, hoheitliche Maßnahmen, Unruhen, Brandkatastrophen, Hochwasser, Erdbeben, Verkehrsstörungen oder sonstige nicht dem Lieferanten zuordenbare Umstände, zurückzuführen ist, befreit dies den Lieferanten für die Dauer dieser Ereignisse von der Verpflichtung zur Leistungserbringung, ohne dass hieraus vom Besteller Ansprüche gegen den Lieferanten abgeleitet werden können. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über solche Umstände informieren.

8. Sonderanfertigungen
Für Sonderanfertigungen besteht Abnahmepflicht durch den Besteller; diese werden vom Lieferant nicht zurückgenommen. Soweit der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht fristgerecht nachkommt, vor allem nach Anzeige der Fertigstellung der Sonderanfertigung diese nicht übernimmt, geht die Gefahr sogleich mit der Anzeige auf den Besteller über, der dem Lieferanten für sämtliche hieraus entstehende Schäden samt entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden sowie (Lager-)Kosten ersatzpflichtig ist.
Nachträgliche Änderungen im Hinblick auf Menge, Ausführung und Gestaltung von Sonderanfertigung bedürfen für deren Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten und sind nach Auftragserteilung nur gegen vollen Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten möglich.

9. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche angeführten oder bekanntgegebenen Preise des Lieferanten, insbesondere jene in Webshops oder in einem schriftlichen Angebot, verstehen sich als Bruttopreise zuzüglich der Liefer- und Transportkosten, der Montagekosten sowie etwaiger sonstiger beauftragter Nebenkosten. Skontosätze, Skontofristen sowie die Gewährung allfälliger Rabatte bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit firmenmäßiger Fertigung durch den Lieferanten.

Sämtliche Preise basieren auf der Grundlage, dass die vertraglich vereinbarte Leistung unverzüglich und ohne Unterbrechung durch den Lieferanten erbracht werden kann. Der vereinbarte Preis basiert daher auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung maßgeblichen Material- und Nebenkosten. Für den Fall, dass innerhalb der vereinbarten Lieferfrist diese Kosten um mehr als 5 % steigen, behält sich der Lieferant das Recht vor, diesfalls die Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Ablieferung gültigen Preisen abzurechnen. Sofern der Lieferant von diesem Recht Gebrauch machen will, wird er den Besteller über solche erheblichen Preissteigerungen informieren und ihm die Möglichkeit anbieten, den Auftrag gegen Bezahlung der bis dahin entstandenen Aufwendungen und Kosten, sohin hinsichtlich der weiteren noch erforderlichen Arbeiten zu stornieren. Der Lieferant ist diesfalls nicht für ein allfälliges Misslingen des Werks verantwortlich.

Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Fälligkeitstag) ohne Abzug per Überweisung auf das Konto des Lieferanten zur Zahlung fällig, wobei der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag vollständig, unwiderruflich und zur freien Verfügung am Konto des Lieferanten zur unbeschränkten Verfügung des Lieferanten gutgeschrieben sein muss.

Der Lieferant ist berechtigt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz von gemachten Auslagen schon vor Fertigstellung des Werks bzw. der Ablieferung zu fordern und seine (weitere) Leistungserbringung von deren rechtzeitigen Zahlung abhängig zu machen, sohin im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung die (weitere) Leistungserbringung zu verweigern bzw. zurückzubehalten.

Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Lieferant berechtigt, neben den gesetzlichen Verzugszinsen und den notwendigen Kosten einer gerichtlichen Betreibung jedenfalls einen pauschalen Kostenersatz für die Betreibungskosten in Höhe von € 40,00 zu verrechnen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Lieferanten zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie darüber hinausgehender Betreibungskosten und sonstiger notwendiger Kosten für zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB.

Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen mit einer Rechnung oder im Falle der Einleitung bzw. rechtskräftigen Abweisung eines Insolvenzverfahren tritt Terminsverlust ein und werden sämtliche aushaftenden Forderungen aus anderen Aufträgen mit dem Besteller, ungeachtet eines vereinbarten Zahlungsziels, sofort zur Zahlung fällig. Des Weiteren ist der Lieferant diesfalls berechtigt, von den aufrechten Verträgen – selbst wenn diese schon teilweise erfüllt wurden – zurückzutreten, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung die gesamten aushaftenden Forderungen bezahlt werden. Macht der Lieferant von diesen Rechten Gebrauch, sind etwaige Ansprüche oder Rechte des Bestellers hieraus ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren und Leistungen werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und erbracht und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtsumme samt allfälliger Nebengebühren aus dem Vertrag (Mahnspesen, Zinsen) im Eigentum des Lieferanten.

Während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist dem Besteller eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Leistungen ausdrücklich untersagt und bleibt ohne Rechtswirksamkeit.

Soweit der Besteller verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt dieser bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine hieraus entstehenden Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten Erklärung bedürfte.

11. Gewährleistung, Prüf- und Rügeobliegenheit
Die Gewährleistung richtet sich für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unbeschränkt zur Anwendung gelangen.

Abweichend davon wird ausschließlich für Geschäftsabschlüsse mit Unternehmern Folgendes vereinbart:
Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr beschränkt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 7., spätestens mit beidseitiger Unterfertigung des Übergabeprotokolls.

Allfällige Mängel, die erst nach beidseitiger Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennbar sind, müssen unter genauer Angabe und Beschreibung der behaupteten Mängel samt Fotos unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen gegenüber dem Lieferanten schriftlich angezeigt werden (Prüf- und Rügeobliegenheit). Sollte der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache.

Nach schriftlicher Anzeige des Mangels und Eingang derselben beim Lieferant werden diese vom Lieferant auf ihre Berechtigung hin überprüft. Sofern der reklamierte Mangel dem Grunde nach anzuerkennen ist, wird hiervon der Besteller schriftlich informiert und gleichzeitig diesem mitgeteilt, ob der Mangel nach Wahl des Lieferanten durch Austausch oder Verbesserung behoben wird.

Bei rechtzeitigen Mängelrügen dürfen vom Besteller Zahlungen nur in einem solchen Umfang zurückbehalten werden, wie es dem Ausmaß bzw. dem Verhältnis zu den aufgetretenen/behaupteten Mängeln entspricht.

Bei bloß unerheblicher, geringfügiger Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand, davon umfasst sind jedenfalls geringfügige Farbabweichungen oder Ausführungsabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Für Mängel, die entweder auf Verschleiß, eigenmächtige Veränderungen, Einwirkung dritter Personen, unsachgemäße Verwendung oder Instandhaltung oder Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

12. Haftung, Produkthaftung
Eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des Lieferanten besteht nur dann unbeschränkt, soweit der Lieferant oder ein von diesem eingesetzter Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat und ist sohin bei leicht fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für solche Schäden, die entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden darstellen oder durch vom Lieferant zu vertretenden Lieferverzug entstanden sind. Davon unberührt bleibt die Haftung des Lieferanten für Personenschäden; diesfalls gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht und haftet der Lieferant bei jeder schuldhaften Verursachung.

Eine Haftung des Lieferanten für Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die außerhalb dessen Kontrolle liegen, zurückzuführen sind (beispielsweise Streik), ist ausgeschlossen.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung infolge der vom Lieferant eingesetzten Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

Der Lieferant haftet nicht für Schäden welcher Art auch immer, welche aus unzureichender Reinigung und Desinfektion der Drink-Boy Produkte resultieren.

13. Prüf- und Warnpflicht
Den Lieferanten trifft keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Prüf- und/oder Warnpflicht, insbesondere nicht der Prüfung der technisch mangelfreien Ausführung der vom Besteller bauseits herzustellenden Anlagen.

14. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Lieferanten aufzurechnen oder seine Leistung zurückzubehalten, es sei denn dessen Forderungen wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom Lieferant schriftlich und vorbehaltlos anerkannt.

15. Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten nach § 1052 ABGB bleibt in jedem Fall unberührt. Macht der Lieferant von diesem Recht Gebrauch, sind etwaige Ersatzansprüche oder Rechte des Bestellers hieraus, jedenfalls aber Schadenersatzansprüche und Kostenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

16. Zustellung von Schriftstücken
Sämtliche Zustellungen von Schriftstücken (beispielsweise Rechnungen, Auftragsschreiben, etc.) werden an die vom Besteller zuletzt bekannt gegebene Anschrift vorgenommen und gelten in diesem Fall als zugegangen, es sei denn, der Besteller hat dem Lieferanten eine Änderung seiner Anschrift schriftlich bekanntgegeben.

17. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Insbesondere hat der Lieferant technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Daten des Bestellers gegen Verlust, Zerstörung, Zugriff, Veränderung oder Verbreitung durch unbefugte Dritte zu schützen.

Personenbezogene Daten sind solche Angaben, die geeignet sind, die Identität des Bestellers bzw. seiner Mitarbeiter zu bestimmen. Dazu gehören beispielsweise der (Firmen-)Name, die Anschrift, die Telefonnummer, das Geburtsdatum oder die E-Mailadresse. Durch Übermittlung der Bestellung erklärt der Besteller bzw. der involvierte Mitarbeiter der Bestellers sein Einverständnis damit, dass der Lieferant die durch Übermittlung der Bestellung bereitgestellten personenbezogenen Daten erheben, speichern, verarbeiten und nutzen darf, um den Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen. Zu diesem Zweck ist es dem Lieferanten auch gestattet, die für die Bestellabwicklung notwendigen Daten an die mit der Durchführung der Bestellung und Zahlung befassten Unternehmen weiterzugeben. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten werden diese Daten gelöscht, sofern der Besteller nicht ausdrücklich in die weitere Nutzung er Daten eingewilligt hat.

Weiters erklärt der Besteller durch die Erteilung des Auftrages (Bestellung) ausdrücklich noch Folgendes:

Ich stimme ausdrücklich zu, dass meine von mir bekannt gegebenen personenbezogen Daten im Einklang mit den Bestimmungen des DSG 2000 von der Drink-Boy Buffetsysteme OG, Uferstraße 17, 5751 Maishofen, zum Zwecke der physischen und elektronischen Übermittlung eigener Werbung, Produktinformationen und Empfang von elektronischen Nachrichten (Newsletter) erhebt, verarbeitet und nutzt sowie zum Zwecke der Bonitätsprüfung und Prüfung der Kreditwürdigkeit an KSV 1870 übermittelt.

Diese Zustimmung kann ich jederzeit durch einen Brief an die Drink-Boy Buffetsysteme OG, Uferstraße 17, 5751 Maishofen oder per e-mail an info@drink-boy.at widerrufen.

18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Diese AGB sowie alle nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird als Gerichtsstand ausschließlich das für die Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Klage auch bei dem für den Besteller zuständigen Gericht zu erheben.

Erfüllungsort für sämtliche Verträge im Hinblick auf die Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz des Lieferanten in A-5751 Maishofen.

19. Sonstiges, Geltung für künftige Geschäftsabschlüsse
Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist ausnahmslos Deutsch.

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder im Vertrag unwirksam bzw. nicht durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Allenfalls hierdurch entstehende oder bereits vorhandene Vertragslücken sind entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen der Vertragsparteien zu erschließen.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.